Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Erbschaft antreten. Das bedeutet, dass sie das gesamte Erbe zunächst gemeinschaftlich verwalten und nicht jeder Erbe sofort über seinen Anteil frei verfügen kann.

Merkmale einer Erbengemeinschaft:

Gesamthandsgemeinschaft: Das Vermögen gehört allen Miterben gemeinsam, sodass Entscheidungen über das Erbe nur einstimmig getroffen werden können.

Verwaltung und Nutzung: Die Miterben müssen sich über die Verwaltung und Nutzung des Nachlasses einigen. Konflikte entstehen oft, wenn keine klare Regelung vorliegt.

Auflösung der Erbengemeinschaft: Jeder Miterbe kann die Erbauseinandersetzung verlangen, d. h., eine Aufteilung des Nachlasses. Dies kann durch Einigung oder notfalls durch eine Teilungsversteigerung geschehen.

Problemfelder:

Uneinigkeit der Erben kann zu langen Rechtsstreitigkeiten führen.

Teilungsversteigerungen können finanzielle Verluste mit sich bringen.

Pflichten der Miterben, z. B. Schulden des Erblassers, müssen gemeinsam geregelt werden.

Lösungsmöglichkeiten:

Erbvertrag oder Testament: Der Erblasser kann im Voraus Regelungen treffen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Erbauseinandersetzungsvertrag: Eine Vereinbarung unter den Erben zur Aufteilung des Nachlasses.

Erbrechtsmediation: Ein neutraler Mediator hilft den Erben, eine faire und außergerichtliche Lösung zu finden.