Voraussetzungen, Bedeutung und Checklisten
Wer mitten in einer Erbauseinandersetzung steckt, sucht oft nach einem Weg, der Konflikte schneller, diskreter und planbarer löst als ein jahrelanger Gerichtsprozess. Dabei tauchen zwei Bezeichnungen besonders häufig auf: „Mediator (DAA)“ und „Schiedsrichter der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE)”. Beide stehen für außergerichtliche Konfliktlösung, aber mit sehr unterschiedlichen Rollen und Zugangsvoraussetzungen.
Dieser Beitrag erklärt verständlich, welche Voraussetzungen hinter diesen Titeln stehen, wie man sie korrekt einordnet und wie Betroffene seriöse Qualifikationsangaben prüfen.
Hinweis: Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
1. Begriffsklärung: „Mediator“, „zertifizierter Mediator“ und das Kürzel „DAA“
„Mediator/Mediatorin“ – nicht als staatlicher Berufstitel „geschützt“
In Deutschland ist „Mediator/Mediatorin“ grundsätzlich kein staatlich verliehener Berufstitel. Das Mediationsgesetz beschreibt aber klar, was fachlich erwartet wird: Der Mediator soll durch geeignete Ausbildung und regelmäßige Fortbildung sicherstellen, dass er Parteien sachkundig durch eine Mediation führen kann.
„Zertifizierter Mediator“ – rechtlich an Voraussetzungen gebunden
Anders ist es bei „Zertifizierter Mediator / Zertifizierte Mediatorin“: Diese Bezeichnung ist in der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) geregelt. Dort wird der Titel an eine definierte Ausbildung und formale Nachweise geknüpft.
Was bedeutet „(DAA)“?
DAA steht für Deutsche Anwaltakademie. Die Formulierung „Mediator (DAA)“ ist in der Praxis eine Qualifikationskennzeichnung, die signalisiert: Die Person hat eine Mediationsausbildung (Lehrgang) bei der Deutschen Anwaltakademie absolviert und kann dies belegen (z. B. Lehrgangsnachweis/Zertifikat). Die DAA beschreibt zudem ausdrücklich, dass Teilnehmende nach Abschluss ihres Ausbildungslehrgangs – je nach Regelungszusammenhang – die Möglichkeit haben, sich „Mediator/Mediatorin“ zu nennen.
2. Voraussetzungen für „Mediator (DAA)“: Was typischerweise dahintersteht
Je nach konkretem Lehrgang (Umfang/Module) sind die praktischen Kernelemente:
- Erfolgreich absolvierte Mediationsausbildung (DAA-Lehrgang) Die DAA weist für ihren Lehrgang u. a. 130 Vortragsstunden aus und beschreibt den Lehrgang als Vorbereitung auf die Tätigkeit als Mediator/Mediatorin.
- Einordnung im anwaltlichen Berufsrecht (relevant bei Rechtsanwälten) In der Lehrgangsbeschreibung wird auf die Möglichkeit der Bezeichnung „Mediator/Mediatorin“ im Kontext von § 5 Abs. 1 MediationsG und § 7a BORA hingewiesen.
- Für „zertifizierter Mediator“: zusätzliche Praxisanforderung (Supervisionen) Die DAA nennt für die Bezeichnung „Zertifizierter Mediator/Zertifizierte Mediatorin“ ausdrücklich fünf supervidierte Mediationen (mit benannter Übergangsfrist bis 31.12.2028 in ihrer Lehrgangsinformation). Die ZMediatAusbV enthält ebenfalls klare Anforderungen an Ausbildung/Nachweise – und wird häufig so umgesetzt, dass die Praxisfälle innerhalb eines definierten Zeitraums zu supervidieren sind.
Wichtig: „Mediator (DAA)“ ist typischerweise ein Ausbildungs-/Anbieterhinweis, während „zertifizierter Mediator“ eine rechtlich geregelte Bezeichnung ist.
3. Voraussetzungen für „Schiedsrichter der DSE“: Berufung, Spezialisierung, Erfahrung
Die Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) ist eine auf Erbstreitigkeiten spezialisierte Institution, die Schiedsverfahren organisiert und dafür Schiedsrichter beruft.
Die DSE beschreibt die Zugangsvoraussetzungen sehr klar:
- Es werden ausschließlich erfahrene und auf dem Gebiet des Erbrechts spezialisierte Juristen berufen.
- Die Schiedsrichter werden vom Vorstand benannt und in die Schiedsrichterliste aufgenommen.
- Voraussetzung für die Zulassung sind besondere Kenntnisse und langjährige Erfahrungen im Erbrecht, beispielsweise als Richter, Rechtsanwalt oder Notar.
Kurz gesagt: „DSE-Schiedsrichter“ ist kein Lehrgangstitel, sondern setzt typischerweise eine institutionelle Berufung und eine hochgradige erbrechtliche Expertise voraus.
4. Mediation vs. Schiedsverfahren im Erbrecht: Welche Rolle passt wofür?
Mediation (Mediator/Mediatorin)
Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, in dem der Mediator das Gespräch führt, Interessen herausarbeitet und Lösungen moderiert. Das Ziel ist eine einvernehmliche Vereinbarung, die die Beteiligten selbst tragen.
Schiedsverfahren (DSE)
Ein Schiedsverfahren ist streitentscheidungsnäher: Es ist ein formalisiertes Verfahren auf privatrechtlicher Grundlage, in dem ein Schiedsrichter (oder ein Schiedsgericht) den Konflikt bearbeitet. Die DSE beschreibt ihren Ansatz u. a. als Alternative zu oft langwierigen streitigen Gerichtsverfahren und betont eine in der Regel deutlich kürzere Dauer (Monate) innerhalb eines erstinstanzlichen Schiedsverfahrenswegs.
Praxisorientierte Faustformel:
- Wenn die Kommunikation noch rettbar ist und eine tragfähige Familienlösung im Vordergrund steht, ist Mediation häufig der erste sinnvolle Schritt.
- Wenn eine verbindlichere Streitbeilegung gesucht wird (z. B. aufgrund unüberbrückbarer Positionen), kann ein Schiedsverfahren die passendere Struktur bieten – vorausgesetzt, die Voraussetzungen (z. B. Schiedsklausel) liegen vor.
FAQ
Ist „Mediator“ in Deutschland ein geschützter Titel?
Nein, aber das Mediationsgesetz formuliert klare Erwartungen an Ausbildung und Fortbildung.
Was bedeutet „Mediator (DAA)“?
In der Praxis ist das eine Anbieter-/Ausbildungskennzeichnung der Deutschen Anwaltakademie; der Lehrgang bereitet auf die Tätigkeit als Mediator/Mediatorin vor.
Wann darf „zertifizierter Mediator“ geführt werden?
Die Bezeichnung ist an die Anforderungen der ZMediatAusbV gekoppelt (Ausbildung und formale Nachweise).
Wie wird man DSE-Schiedsrichter?
Durch Berufung: Die DSE beruft erfahrene, im Erbrecht spezialisierte Juristen; Benennung erfolgt durch den Vorstand und Aufnahme in die Schiedsrichterliste.
Welche Mindestanforderungen nennt die DSE für Schiedsrichter?
Besondere Kenntnisse und langjährige Erfahrung im Erbrecht, z. B. als Richter, Rechtsanwalt oder Notar.